Schwartze, Stefan Tobias: "Qui tacet, consentire videtur" - eine Rechtsregel im Kommentar

Vorläufer in kanonistischen Brocardasammlungen und zeitgenössische Kommentierung. Im Liber Sextus, den Papst Bonifaz VIII. 1298 in Kraft setzte, findet sich eine prägnante Rechtsregel über die Bedeutung des Schweigens: "Qui tacet, consentire videtur". Wann Schweigen in der Kanonistik Zustimmung bedeutet - und wann das Gegenteil -, zeigt die Arbeit am Beispiel von Vorläufern dieser 'regula iuris' und anhand ihrer zeitgenössischen Kommentierung. Die im Mittelpunkt des Buches stehende Parömie hat keine so eindeutige Aussagekraft, wie ihre knappe Formulierung vermuten lässt. Vielmehr zeigen Brocardaglossen der Kanonisten Richardus Anglicus und Damasus von der Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert, in denen der Zusammenhang von Schweigen und Zustimmung in ähnlicher Weise formuliert wird, dass die mittelalterliche Kanonistik Schweigen sowohl als Zustimmung als auch als Widerspruch angesehen hat. Der gleiche Befund ergibt sich in den zeitgenössischen Kommentierungen der Rechtsregel des Liber Sextus durch Dinus Mugellanus, Johannes Monachus und Johannes Andreae. 205 Seiten, broschiert (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft. Neue Folge; Band 104/Verlag Ferdinand Schöningh 2003) leichte Lagerspuren

Bestell-Nr.: 14220
Gewicht: 359 g
Sprache: Deutsch
Sachgebiete: Mittelalterliche Rechtsgeschichte | Kirchenrecht
ISBN: 9783506734068
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